
 Pressemitteilungen im Blick 
           (August 2016)
Mängelanzeige
 Treten während der Mietzeit Mängel in oder an der Wohnung auf, muss der Vermieter sofort informiert werden,   
           am besten schriftlich. Diese so genannte Mängelanzeige ist Voraussetzung dafür, dass der Mieter seine Ansprüche  
           auf Reparatur, Mängelbeseitigung oder Mietminderung durchsetzen kann. Die Mängelanzeige ist nach Angaben des 
           DMB-Landesverband Saarland auch erforderlich, um sich vor späteren Schadensersatzansprüchen des Vermieters  
           zu schützen. Sie ist im Gesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Informiert der Mieter seinen Vermieter beispielsweise  
           nicht über einen Feuchtigkeitsschaden oder Schimmelfleck im Schlafzimmer und wird dieser Schaden immer größer, ist nach
           einiger Zeit eine ganze Wand von Schimmel übersät, haftet hierfür der Mieter. 
           
           Hat der Mieter den Mangel dagegen angezeigt, muss er laut DMB-Landesverband Saarland bei einer Vergrößerung oder 
           Verschlimmerung nicht erneut den Vermieter informieren, zumindest dann nicht, wenn die Schadensentwicklung darauf 
           zurückzuführen ist, dass der Vermieter nichts zur Mängelbeseitigung unternommen hat. Dass infolge einer unterbliebenen    
           Mängelbeseitigung eine Ausweitung der Schimmelpilzbildung zu befürchten ist, liegt auf der Hand und erfordert offensichtlich
           keine erneute Mängelanzeige, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 317/13).
           
           
           
           
     
    DEUTSCHER MIETERBUND
                      
Landesverband Saarland e.V.
+49 681 - 94 767 - 0
info@mietrecht-saar.de
 
      
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