(April 2012)

Konkurrenzschutz



1. Die mietrechtliche Gewährung von Konkurrenzschutz für den Betreiber eines Fitnessstudios mit medizinisch-therapeutischer Behandlung umfasst auch die Ansiedlung eines ”regulären” Fitnessstudios, das sich vorrangig an ein jugendliches Publikum richtet.

2. Maßgebend ist nicht allein die konkrete Ausgestaltung des Betriebs des anderen Mieters, sondern der im anderen Mietvertrag vereinbarte Mietzweck.

3. Der Vermieter muss bei Verletzung der Konkurrenzschutzklausel auf den neuen Mieter einwirken, das Betreiben eines von der Schutzklausel umfassten Gewerbebetriebs in den Mieträumen zu unterlassen.


OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2012 - 2 U 299/11